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Verhaltensvereinbarung

Wir Schülerinnen und Schüler …
… grüßen einander freundlich.
… gehen höflich und hilfsbereit miteinander um.
… lassen uns gegenseitig ausreden.
… beschuldigen, beleidigen, verspotten und verletzen niemanden.
… respektieren das Eigentum anderer und das der Schule.
… halten uns an die Hausordnung und Klassenregeln.
… lösen Konflikte im Gespräch und nicht mit Gewalt.
… sind rechtzeitig in der Klasse, um die Aufgabe abzugeben und die Schultasche
auszuräumen.
… laufen und schreien nicht im Schulhaus.
… halten Klassenzimmer, Schulhaus und Schulgelände sauber.
… trennen den Müll.
… halten unsere Schulsachen in Ordnung.
… bringen die Spielsachen und Pausenspiele wieder zurück.
… stellen uns am Ende der Hofpause klassenweise an.
… wissen, dass Handys und Handyuhren am Vormittag nicht verwendet werden dürfen. Wir
bewahren sie ausgeschaltet in der Schultasche auf!
… tragen im gesamten Schulhaus Patschen.
… tragen im Turnunterricht entsprechende Turnbekleidung und Turnschuhe.
… erledigen sorgfältig und termingerecht unsere Hausübungen.

Wir Eltern …
… besprechen mit unseren Kindern die Hausordnung und Verhaltensvereinbarungen und
weisen auf die Wichtigkeit der Einhaltung aller Regeln in einer Gemeinschaft hin.
… sorgen für einen positiven Start in den Schulalltag (Frühstück, Jause, Pünktlichkeit).
… sorgen stets für intakte und vollständige Arbeitsmittel.
… nehmen Sprechtage und Einladungen der Schule wahr.
… kontrollieren täglich die Elternhefte, SchoolFox sowie die Erledigung von Hausübungen.
… informieren Schule oder Lehrer/in, wenn das Kind abwesend ist.
… wissen, dass mutwillig beschädigte Dinge ersetzt bzw. repariert werden müssen.

Bei Verstoß der Verhaltensvereinbarung, gibt es folgende Konsequenzen:

  • Ermahnung durch die Klassenlehrerin.
  • Bei der 3. Ermahnung: Nachholen versäumter Pflichten in der Hofpause und nach
    der Schule.
  • Vorladung der Eltern zu einem Gespräch mit der Lehrerin und/oder Direktorin.
  • Ausschluss von Schulveranstaltungen aus Sicherheitsgründen.
  • Außerschulische Befassung durch Experten (Beratungslehrer, Schulpsychologie,
    Sozialarbeiter,…)
  • Wenn die Sicherheit des betroffenen Schülers, eines anderen oder mehrerer
    Mitschüler gefährdet ist und diese nicht durch andere Maßnahmen wieder
    hergestellt werden kann, wird vom Schulleiter die Suspendierung nach §49 SchUG
    beantragt.